Prozesskostenhilfe: rückwirkende Aufhebung der Zuerkennung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.1990 - Aktenzeichen 7 Ta 421/89
DRsp Nr. 2002/8965
Prozesskostenhilfe: rückwirkende Aufhebung der Zuerkennung
1. Grundsätzlich bleibt der Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei rückwärtigem Entzug der Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens unberührt.2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt den der bewilligenden Entscheidung zugrunde liegenden falschen Sachverhalt bewusst (mit) veranlasst hat.