Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die der Beschwerde zugrunde liegende Auffassung der Bezirksrevisorin des Landes Schleswig-Holstein, die Rechtsprechung zur Nichterstattungsfähigkeit von Reisekosten in Familiensachen für innerhalb eines Landgerichtsbezirks zugelassene Anwälte (OLG Schleswig, 5. FamS, SchlHA 1990, 197; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 126 BRAGO Rdn. 37) sei nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit auf alle auswärtigen Anwälte übertragbar, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
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