SchlHOLG - Urteil vom 02.11.2001
9 W 150/01
Normen:
BRAGO § 126 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 18
Rpfleger 2002, 85
SchlHA 2002, 55
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 338/00

Prozesskostenhilfe: Reisekostenvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

SchlHOLG, Urteil vom 02.11.2001 - Aktenzeichen 9 W 150/01

DRsp Nr. 2003/7023

Prozesskostenhilfe: Reisekostenvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

»Hat das Landgericht der Partei einen dort nicht zugelassenen Anwalt einschränkungslos bei der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet, kann der Anwalt die Vergütung der Reisekosten aus der Landeskasse verlangen, die zur Terminswahrnehmung erforderlich waren.«

Normenkette:

BRAGO § 126 ;

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die der Beschwerde zugrunde liegende Auffassung der Bezirksrevisorin des Landes Schleswig-Holstein, die Rechtsprechung zur Nichterstattungsfähigkeit von Reisekosten in Familiensachen für innerhalb eines Landgerichtsbezirks zugelassene Anwälte (OLG Schleswig, 5. FamS, SchlHA 1990, 197; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 126 BRAGO Rdn. 37) sei nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit auf alle auswärtigen Anwälte übertragbar, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.