LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.08.2000 1 Ta 54/00
Normen:
BRAGO § 28 § 121 § 126 ; RVG § 45 Abs. 1 § 46 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 182/00
Prozesskostenhilfe: Reisekosten des uneingeschränkt beigeordneten Rechtsanwalts
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 1 Ta 54/00
DRsp Nr. 2002/7891
Prozesskostenhilfe: Reisekosten des uneingeschränkt beigeordneten Rechtsanwalts
Ordnet das Arbeitsgericht die Beiordnung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung an, so sind die zur Wahrnehmung der Gerichtstermine angefallenen Reisekosten gem. § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu vergüten. Dem steht die Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht entgegen.
Normenkette:
BRAGO § 28 § 121 § 126 ; RVG § 45 Abs. 1 § 46 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 121 ;
Gründe:
I.
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