I.
Der Kläger hat, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Kündigungsschutzklage erhoben und in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2000 folgende Anträge angekündigt
"2. ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.05.2000 nicht aufgelöst ist, sondern unverändert weiter fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird,
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen aus dem Arbeitsverhältnis gem. Arbeitsvertrag vom 02.02.1999 über den 30.06.2000 hinaus weiter zu beschäftigen".
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich im Gütetermin vom 8. Juni 2000 beendet.
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