LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.07.2000
4 Ta 102/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1478/00

Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit eines Antrags auf Weiterbeschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 4 Ta 102/00

DRsp Nr. 2004/15923

Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit eines Antrags auf Weiterbeschäftigung

»Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung - ist er neben dem Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit der Kündigung gestellt - ist vor dem Scheitern des Gütetermins, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nicht erforderlich und damit mutwillig i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Kündigungsschutzklage erhoben und in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2000 folgende Anträge angekündigt

"2. ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.05.2000 nicht aufgelöst ist, sondern unverändert weiter fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen aus dem Arbeitsverhältnis gem. Arbeitsvertrag vom 02.02.1999 über den 30.06.2000 hinaus weiter zu beschäftigen".

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich im Gütetermin vom 8. Juni 2000 beendet.