LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.05.2000
1 Ta 24/00
Normen:
BRAGO § 128 ; RVG § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart 9 Ca 155/94 - 9 Ca 164/94 - 26.01.00 - 03.02.00,

Prozesskostenhilfe: Keine neuerliche Mutwilligkeitsprüfung im Festsetzungsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 1 Ta 24/00

DRsp Nr. 2002/7904

Prozesskostenhilfe: Keine neuerliche Mutwilligkeitsprüfung im Festsetzungsverfahren

1. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe enthält die Aussage, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. 2. Damit ist die Erforderlichkeit des Weges und des Zieles der beabsichtigten Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie der entstehenden Kosten von Gerichtswegen anerkannt. 3. An diese Entscheidung ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren nach § 128 BRAGebO gebunden. 4. Die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts kann nicht mit der Begründung verweigert werden, der Kläger hätte einen kostengünstigeren Weg, etwa eine Klageerweiterung in einem schon anhängigen Verfahren statt der Erhebung einer neuen Klage, wählen müssen.

Normenkette:

BRAGO § 128 ; RVG § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 114 ;

Gründe:

I.