OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2006
1 WF 157/06
Normen:
ZPO § 121 ; ZPO § 127 II ; ZPO § 127 II 3 ; RVG § 33 ; RVG § 56 II ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1551
FamRZ 2006, 1551
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 61/05

Prozesskostenhilfe: Keine Beschränkung des Gebührenerstattungsanpruchs des neuen Anwalts nach berechtigtem Anwaltswechsel

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 1 WF 157/06

DRsp Nr. 2007/1771

Prozesskostenhilfe: Keine Beschränkung des Gebührenerstattungsanpruchs des neuen Anwalts nach berechtigtem Anwaltswechsel

Nach einem Anwaltswechsel der bedürftigen Partei aus berechtigtem Grund, darf der neue Rechtsanwalt nicht auf die Gebühren beschränkt werden, die sein Vorgänger noch nicht beansprucht hat.

Normenkette:

ZPO § 121 ; ZPO § 127 II ; ZPO § 127 II 3 ; RVG § 33 ; RVG § 56 II ;

Entscheidungsgründe:

Nach der Mitteilung eines Anwaltswechsels durch gleichlautende Schreiben der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners Rechtsanwältin L und des neu gewählten Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners Rechtsanwalt I beschloß das Familiengericht am 19.8.2005, dem "Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe anstelle von Rechtsanwältin L Rechtsanwalt I insofern" beizuordnen, "als der Staatskasse keine weiteren Kosten dadurch entstehen". Ein entsprechende Einverständniserklärung eines der beteiligten Rechtsanwälte hatte es zuvor nicht eingeholt. Der entsprechende Beschluss wurde den beteiligten Anwälten am 25.8.2005 formlos übersandt. Der Tag des Zugangs ist nicht bekannt. Eine Reaktion auf den Beschluss erfolgte nicht.