I.
Streitig ist, ob dem Erinnerungsführer ein Anspruch auf Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusteht.
Der Erinnerungsführer hat am 28.09.2006 Klage für seinen Mandanten erhoben. Nach Akteneinsicht begründete der Erinnerungsführer die Klage mit Schriftsatz vom 30.03.2007, eingegangen beim Finanzgericht am 30.03.2007, und beantragte Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten.
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