FG Düsseldorf - Beschluss vom 28.01.2008
14 Ko 3929/07 KF
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ; RVG § 45 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
AGS 2008, 294
EFG 2008, 640
StE 2008, 185

Prozesskostenhilfe; Gebührentatbestand; Beiordnung; Forderungssperre - Erneute Verwirklichung eines Gebührentatbestandes nach der Beiordnung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 14 Ko 3929/07 KF

DRsp Nr. 2008/9887

Prozesskostenhilfe; Gebührentatbestand; Beiordnung; Forderungssperre - Erneute Verwirklichung eines Gebührentatbestandes nach der Beiordnung

1. Anwaltliche Verfahrensgebühren werden auch dann vom Umfang der Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Gebührentatbestand nach der Beiordnung erneut verwirklicht wird. 2. Für eine einschränkende Auslegung der den Umfang der Forderungssperre gegenüber dem Mandanten regelnden Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Weise, dass hierdurch nur anwaltliche Gebühren, die nach der Beiordnung erstmalig verwirklicht werden, erfasst würden, ergeben sich aus dem Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ; RVG § 45 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3200;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Erinnerungsführer ein Anspruch auf Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusteht.

Der Erinnerungsführer hat am 28.09.2006 Klage für seinen Mandanten erhoben. Nach Akteneinsicht begründete der Erinnerungsführer die Klage mit Schriftsatz vom 30.03.2007, eingegangen beim Finanzgericht am 30.03.2007, und beantragte Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten.