LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2004
2 Ta 43/04
Normen:
BRAGO § 4 ; BRAGO § 121 ; BRAGO § 128 Abs. 4, 5 ; BGB § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1898 c/03

Prozesskostenhilfe, Gebühren, Kostenfestsetzung, Referendar, Sistierung, Untervollmacht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 43/04

DRsp Nr. 2005/21476

Prozesskostenhilfe, Gebühren, Kostenfestsetzung, Referendar, Sistierung, Untervollmacht

Normenkette:

BRAGO § 4 ; BRAGO § 121 ; BRAGO § 128 Abs. 4, 5 ; BGB § 612 ;

Gründe:

I.

Der Klägerinvertreter wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts mit dem teilweise die Gebührenfestsetzung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.

Die Klägerin hatte sich mit ihrer Klage vom 9. Juli 2003 gegen eine Kündigung des seit dem 1. Februar 2003 bestehenden Arbeitsverhältnisses gewandt und außerdem Zahlung gefordert. Gleichzeitig hatte sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2003 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K... zu den Sätzen eines Kieler Rechtsanwaltes bewilligt. Ratenzahlung ist nicht festgesetzt worden.