1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz auf 667,29 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
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