VG Karlsruhe - Beschluss vom 11.12.2014
4 K 3625/14
Normen:
RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1;

Prozesskostenhilfe; Gebühren Bevollmächtigter - Erinnerung; Rechtsanwaltsvergütung; rückwirkende Bewilligung; Auslegung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 3625/14

DRsp Nr. 2015/851

Prozesskostenhilfe; Gebühren Bevollmächtigter - Erinnerung; Rechtsanwaltsvergütung; rückwirkende Bewilligung; Auslegung

1. Beteiligte eines Erinnerungsverfahrens gegen die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung nach Prozesskostenhilfebewilligung sind nicht die Beteiligten des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern der beigeordnete Rechtsanwalt und die Landeskasse (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 06.03.2012 - 17 E 1204/11 - juris). 2. Ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, der über den Zeitpunkt des Beginns der Bewilligung keine ausdrückliche Anordnung enthält, ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Danach wirkt die einem Kläger gewährte Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung findet. Deshalb muss das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen, wenn es einen abweichenden Bewilligungszeitpunkt wählen will (vgl. Geimer in Zöller, 30. Aufl., § 119 ZPO, Rd.Nr. 41 m.w.N. der Rechtsprechung).

1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz auf 667,29 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.