OLG Köln - Beschluss vom 19.05.2005
12 WF 24/05
Normen:
RVG § 48 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1851
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 252/04

Prozesskostenhilfe für eine Scheidungsfolgenvereinbarung

OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 12 WF 24/05

DRsp Nr. 2006/7539

Prozesskostenhilfe für eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Begriff der "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht" ist weit auszulegen und umfasst auch die Verpflichtung zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück einschließlich der Übernahme der damit verbundenen Schuldverpflichtungen.

Normenkette:

RVG § 48 ;

Gründe:

Die sofortigen Beschwerden sind nach § 127 II 2 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

Beiden Parteien ist für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Damit erstreckt sich nach § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten von selbst auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über die dort genannten Scheidungsfolgen.