Die sofortigen Beschwerden sind nach § 127 II 2 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.
Beiden Parteien ist für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Damit erstreckt sich nach § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten von selbst auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über die dort genannten Scheidungsfolgen.
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