Dem Beklagten wurde vom Landgericht Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung 1. Instanz bewilligt. Nunmehr begehrt er vorsorglich für den Fall seines Unterliegens Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelprüfung unter Bezug auf einen Aufsatz von Hartung, AnwBl. 2005, 206 f; wegen seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 12.03.2005 (Bl. 130 ff d.A.) und 11.04.2005 (Bl. 147 ff d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.03.2005 abgelehnt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 12.04.2005 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat seinen vorsorglichen Prozesskostenhilfeantrag für die Rechtsmittelprüfung zu Recht abgelehnt, weil das Gesetz Prozesskostenhilfe für eine derartige anwaltliche Tätigkeit nicht vorsieht (§ 114 ZPO).
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