Das - gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger des Familiengerichts hat zu Recht davon abgesehen, hinsichtlich der am 5. Juni 2000 gerichtlich protokollierten (vorläufigen) Vereinbarung der beteiligten Eltern über das Umgangsrecht der Antragsgegnerin und Mutter mit der gemeinsamen Tochter eine Vergleichsgebühr im Sinne von § 23 BRAGO gegen die Landeskasse festzusetzen.
Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Regelung des Umgangsrechts kann zwar grundsätzlich die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO anfallen (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1996, 419 und JurBüro 1997, 633) ; die Festsetzung dieser Gebühr gemäß den §§ 121 f. BRAGO gegenüber der Landeskasse scheitert hier jedoch daran, dass der Antragsgegnerin mit Beschluss des Familiengerichts vom 31. Juli 2000 Prozesskostenhilfe nur für das - selbständige - Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge bewilligt worden war.
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