ArbG Reutlingen, vom 15.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 46/87
Prozesskostenhilfe: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.1990 - Aktenzeichen 1 Ta 2/90
DRsp Nr. 2002/7873
Prozesskostenhilfe: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
1. Befindet sich die Kanzlei des nach §§ 114 ff. ZPO oder nach § 11aArbGG beigeordneten Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsortes, so hat der beigeordnete Rechtsanwalt nur dann einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der Reisekosten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe, wenn der Bewilligungsbeschluss/Beiordnungsbeschluss das ausdrücklich feststellt.2. Schweigt der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss hierzu, so besteht weder ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung noch ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung gegen die Staatskasse. Auf diese Folge braucht im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden.