ArbG Düsseldorf, vom 02.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1812/90
Prozesskostenhilfe: Einziehung der Raten durch die Staatskasse
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 7 Ta 237/90
DRsp Nr. 2002/8923
Prozesskostenhilfe: Einziehung der Raten durch die Staatskasse
Die einer Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auferlegten Raten sind im Rahmen der Höchstdauer von 48 Monatsraten von der Staatskasse bis zur vollen Deckung der Regelgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts einzuziehen (Aufgabe der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer; siehe Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 28.01.1989 - 7 Ta 260/88 = JurBüro 1989, 969 und vom 30.03.1989 - 7 Ta 111/89 -).