OLG Dresden - Beschluss vom 09.10.2006
20 WF 739/06
Normen:
ZPO § 122 ; RVG § 34 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 489
NJ 2007, 77
NJW-RR 2007, 80
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 0585/05

Prozesskostenhilfe deckt keine Kosten für außergerichtliche Mediation

OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 20 WF 739/06

DRsp Nr. 2007/1494

Prozesskostenhilfe deckt keine Kosten für außergerichtliche Mediation

»Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur Beilegung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens durchgeführt werden soll.«

Normenkette:

ZPO § 122 ; RVG § 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien führen einen Sorgerechtsstreit, für den der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Im Nachgang zum Gerichtstermin vom 19.05.2006 entschlossen sich die Parteien auf Empfehlung des Familiengerichts zu einer Mediation, mit der sie eine am Verfahren bislang nicht beteiligte Rechtsanwältin beauftragten. Deren Antrag, die der Antragstellerin gewährte Prozesskostenhilfe auf die Mediationskosten zu erstrecken, hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen haben sowohl die Mediatorin als auch die Antragstellerin, vertreten durch die ihr beigeordnete Rechtsanwältin, fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerden bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.