LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.11.2000
2 Ta 187/00
Normen:
BRAGO § 128 Abs. 4 ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 121 Abs. 4 § 127 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 69
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg Beschluss vom 12. April 2000 - 8 Ca 9789/99,

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines ortsfremden Rechtsanwalts

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 2 Ta 187/00

DRsp Nr. 2002/15181

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines ortsfremden Rechtsanwalts

»1. Im PKH-Verfahren setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der weder seinen Wohnsitz noch seine Kanzlei am Sitz oder der auswärtigen Abteilung des Gerichts hat, voraus, daß dadurch a) keine höheren Kosten entstehen, als sie durch eine zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts entstehen würden, und b) die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts (§ 121 Abs. 4 ZPO) vorliegen. 2. Wendet sich der beigeordnete Anwalt mit der Beschwerde lediglich gegen die Einschränkung im Beiordnungsbeschluß "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", ist die Beschwerde ungeachtet der Rechtsmittelfähigkeit der Hauptsache statthaft, wenn der Beschwerdewert den Betrag von DM 100,-- übersteigt (§ 128 Abs. 4 BRAGebO).«

Normenkette:

BRAGO § 128 Abs. 4 ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 121 Abs. 4 § 127 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig.