OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2005
5 WF 190/05
Normen:
RVG § 46 ; ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 237/04

Prozesskostenhilfe; Beiordnung; auswärtiger Rechtsanwalt; Rechtsanwalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 5 WF 190/05

DRsp Nr. 2006/813

Prozesskostenhilfe; Beiordnung; auswärtiger Rechtsanwalt; Rechtsanwalt

»Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch im Wege einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO am Wohnort des Antragsgegners beizuordnen wäre (BGH, NJW 2004, 2749, 2750). Bei einer Beauftragung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, dessen Umfang und Schwierigkeit im Hinblick auf etwaige Folgesachen zu Beginn der Beauftragung meistens noch gar nicht feststeht, sind die besonderen Voraussetzungen, die bei größerer Entfernung einen Verkehrsanwalt erfordern, regelmäßig anzunehmen Ob eine Beiordnung mit der Einschränkung, dass die Kosten des beigeordneten auswärtigen Anwalts nicht die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen und eines Korrespondenzanwalts überschreiten dürfen, erfolgen kann oder die Beachtung des § 121 Abs. 3 ZPO im so verstandenen Sinne einer späteren Vergleichsberechnung im Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben soll, bleibt offen.«

Normenkette:

RVG § 46 ; ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;

Gründe: