OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.07.2001
8 WF 34/01
Normen:
BRAGO § 121 § 125 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1504
OLGReport-Stuttgart 2002, 30
Vorinstanzen:
AG Stuttgart (FG) - 27 F 503/2000 ,

Prozesskostenhilfe - Verzicht des beigeordneten Anwalts auf Vergütung - Vertretung durch bevorzugten Anwalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 34/01

DRsp Nr. 2001/13121

Prozesskostenhilfe - Verzicht des beigeordneten Anwalts auf Vergütung - Vertretung durch bevorzugten Anwalt

»Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann durch Erklärung gegenüber dem Prozessgericht auf seinen bereits entstandenen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse wirksam verzichten, um die Beiordnung eines anderen, von der bedürftigen Partei bevorzugten Anwalt zu ermöglichen, obwohl die Voraussetzungen des § 125 BRAGO nicht erfüllt sind.«

Normenkette:

BRAGO § 121 § 125 ;

Gründe:

I. Der damals noch in Berlin wohnende Antragsteller hatte über eine in Berlin ansässige Rechtsanwältin unter Beantragung von Prozesskostenhilfe Antrag auf einverständliche Scheidung gestellt. Nach richterlichem Hinweis hat die Berliner Anwältin ihre Beiordnung als Verkehrsanwältin und die Beiordnung einer Rechtsanwältin in Stuttgart als Hauptbevollmächtigte beantragt. Demgemäß hat der Richter des Amtsgerichts Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und die jetzige Beschwerdeführerin als Hauptbevollmächtigte (und die Berliner Anwältin als Verkehrsanwältin) beigeordnet.