I. Der damals noch in Berlin wohnende Antragsteller hatte über eine in Berlin ansässige Rechtsanwältin unter Beantragung von Prozesskostenhilfe Antrag auf einverständliche Scheidung gestellt. Nach richterlichem Hinweis hat die Berliner Anwältin ihre Beiordnung als Verkehrsanwältin und die Beiordnung einer Rechtsanwältin in Stuttgart als Hauptbevollmächtigte beantragt. Demgemäß hat der Richter des Amtsgerichts Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und die jetzige Beschwerdeführerin als Hauptbevollmächtigte (und die Berliner Anwältin als Verkehrsanwältin) beigeordnet.
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