OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.10.2003
12 WF 100/03
Normen:
ZPO § 121 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 122 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 706
OLGReport-Oldenburg 2004, 128
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 6 F 2422/02,

Prozesskostenhilfe - uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 12 WF 100/03

DRsp Nr. 2003/15469

Prozesskostenhilfe - uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

»1. Wird entgegen § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung uneingeschränkt beigeordnet, gelten für die Erstattung von Fahrt- und Abwesenheitsgeldern nicht die Einschränkungen des § 126 Abs. 1 BRAGO. 2. Ist eine Beiordnung zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beabsichtigt, erfordert es der Vertrauensschutz, dass diese Einschränkung im Bewilligungsbeschluss eindeutig zum Ausdruck kommt.«

Normenkette:

ZPO § 121 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 122 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Durch Beschluß vom 02. Dezember 2002 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin ... zur Vertretung beigeordnet. Der Antrag des sachbearbeitenden Rechtsanwalt ... , ihn beizuordnen, da die in derselben Sozietät tätige Rechtsanwältin ... noch längere Zeit verhindert sei, blieb unbeschieden.

Den Verhandlungstermin vom 13. Januar 2003 nahm Rechtsanwalt B... wahr. Im Anschluß daran beantragte er, Kosten in Höhe von 914,08 EUR festzusetzen. Dieser Betrag schließt Fahrtkosten von 189 EUR sowie Abwesenheits und Übernachtungsgeld mit insgesamt 111 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer ein.