Durch Beschluß vom 02. Dezember 2002 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin ... zur Vertretung beigeordnet. Der Antrag des sachbearbeitenden Rechtsanwalt ... , ihn beizuordnen, da die in derselben Sozietät tätige Rechtsanwältin ... noch längere Zeit verhindert sei, blieb unbeschieden.
Den Verhandlungstermin vom 13. Januar 2003 nahm Rechtsanwalt B... wahr. Im Anschluß daran beantragte er, Kosten in Höhe von 914,08 EUR festzusetzen. Dieser Betrag schließt Fahrtkosten von 189 EUR sowie Abwesenheits und Übernachtungsgeld mit insgesamt 111 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer ein.
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