OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.08.2001
2 WF 67/01
Normen:
ZPO § 123 ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 54 Nr. 1 § 54 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 17
Rpfleger 2002, 33
Vorinstanzen:
AG (FG) Ludwigshafen am Rhein - 5c F 381/99 ,

Prozesskostenhilfe - Kostenregelung durch Vergleich - vergleichswidrige Inanspruchnahme des Klägers - Kostenfestsetzung gegen den Beklagten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 2 WF 67/01

DRsp Nr. 2001/13159

Prozesskostenhilfe - Kostenregelung durch Vergleich - vergleichswidrige Inanspruchnahme des Klägers - Kostenfestsetzung gegen den Beklagten

»Ist der Kläger wegen eines Teiles der Gerichtskosten in Anspruch genommen worden, der nach der Kostenregelung des von den Parteien geschlossenen Vergleichs dem Beklagten zur Last fällt, so kann er diese Kosten auch dann gegen den Beklagten festsetzen lassen, wenn diesem die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Bestätigung der in Rechtspfleger 1987, 128 abgedruckten Senatsentscheidung); der Beschluss des BVerfG vom 23.6.1999 (1 BvR 984/89 - FamRZ 2000, 474) hat an dieser Rechtslage nichts geändert, da er sich nur auf den Fall einer Kostenregelung durch gerichtliche Entscheidung bezieht.«

Normenkette:

ZPO § 123 ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 54 Nr. 1 § 54 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Die Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von durch den Kläger vorgelegten Gerichtskosten zu ihren Lasten, weil damit die ihr durch Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe zukommende Kostenbefreiung unterlaufen werde; sie beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999 (1 BvR 984/89, FamRZ 2000, 474).