1. Die Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von durch den Kläger vorgelegten Gerichtskosten zu ihren Lasten, weil damit die ihr durch Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe zukommende Kostenbefreiung unterlaufen werde; sie beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999 (1 BvR 984/89, FamRZ 2000, 474).
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