OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.01.2006
3 UF 45/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1, 3 § 91 Abs. 2 ; RVG § 46 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 219
FamRZ 2006, 629
FuR 2006, 326
JurBüro 2006, 320
MDR 2006, 777
NJW 2006, 851
OLGReport-Oldenburg 2006, 189
VRS 110, 84
Vorinstanzen:
AG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 125/03

Prozesskostenhilfe - Kosten des am Prozessgericht zugelassenen, aber nicht ortsansässigen beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 3 UF 45/05

DRsp Nr. 2006/922

Prozesskostenhilfe - Kosten des am Prozessgericht zugelassenen, aber nicht ortsansässigen beigeordneten Rechtsanwalts

»Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit Inkrafttreten des RVG nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1, 3 § 91 Abs. 2 ; RVG § 46 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Durch Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 ist dem in Aurich wohnenden Beklagten für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden. Gleichzeitig ist ihm Rechtsanwältin S..., die ihren Kanzleisitz ebenfalls in Aurich hat und auch beim Oberlandesgericht Oldenburg zugelassen ist, "zu den Bedingungen eines in Oldenburg ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet worden.

Gegen diese Einschränkung wendet sich der Beklagte mit seiner Gegenvorstellung. Diese ist begründet.