OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.08.2001
10 WF 2663/01
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 § 123 ; BRAGO § 130 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 479
FamRZ 2002, 479
NJW-RR 2002, 863
OLGReport-Nürnberg 2002, 34
Vorinstanzen:
AG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 953/00

Prozesskostenhilfe - Erstattungsansprüche des Gegners

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 10 WF 2663/01

DRsp Nr. 2001/13757

Prozesskostenhilfe - Erstattungsansprüche des Gegners

»Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - auch ohne Raten - schützt nicht vor der Geltendmachung gemäß § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangener Erstattungsansprüche des Gegners; dies gilt auch, wenn auch dem Gegner Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt ist.«

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 § 123 ; BRAGO § 130 ;

Gründe:

In dem Verfahren 2 F 953/00 hat die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 28.517,85 DM begehrt. Sowohl ihr als auch dem Beklagten wurde Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Mit Vergleich vom 28. März 2001 einigten sich die Parteien auf einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 5.169,00 DM. Hinsichtlich der Kosten wurde vereinbart, daß die Klägerin 8/10, der Beklagte 2/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Mit Kostenverfügung vom 25. Mai 2001 wurden der Antragstellerin verauslagte PKH-Rechtsanwaltsgebühren des Gegners in Höhe von 436,30 DM in Rechnung gestellt, welche nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangen seien.