Dem Kläger war ohne Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sein Prozessgegner Berufung eingelegt hat, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ist der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, soweit die Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist bei Anwaltssozietäten oder wie im vorliegenden Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur ein namentlich zu benennender Anwalt beizuordnen, und zwar entweder der von der Partei gewählte oder mangels Benennung derjenige, der die Partei schriftsätzlich vertritt (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rn. 2; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996,
Nach allgemeiner Auffassung ist zwar die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH prozess- und postulationsfähig. Dies wird zutreffend aus § 59 l BRAO gefolgert (Feurig/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 59 l Rn. 1 ff; Zöller-Vollkommer, a. a. O. vor § 50
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