VG Karlsruhe - Beschluss vom 19.04.2016
7 K 4633/15
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 46 Abs. 1; RVG § 56;

Prozesskostenhilfe - Abschiebung; Fachärztliches Attest; Auslagen; Beiordnung; Erinnerung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt; Vergütungsfestsetzung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 4633/15

DRsp Nr. 2016/9043

Prozesskostenhilfe - Abschiebung; Fachärztliches Attest; Auslagen; Beiordnung; Erinnerung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt; Vergütungsfestsetzung

1. Bei einer auf Bitten des Rechtsanwalts durch den behandelnden Facharzt eigens verfassten ärztlichen Stellungnahme, in welcher dieser die für die Frage der Reisefähigkeit des Ausländers relevanten Umstände ausführlich darlegt, handelt es sich um einen Aufwand des Rechtsanwaltes, nicht um einen Aufwand der von ihm vertretenen Partei. 2. Die Erforderlichkeit von Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts für die Beschaffung einer fachärztlichen Stellungnahme für ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren gegen eine drohende Abschiebung bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (hier bejaht).

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.08.2015 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse der Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung auf 628,36 Euro festgesetzt wird.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG § 46 Abs. 1; RVG § 56;

Gründe:

I.