Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.08.2015 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse der Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung auf 628,36 Euro festgesetzt wird.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|