OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.11.2001
4 W 3713/01
Normen:
ZPO § 91 ; BRAGO § 31 § 32 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2002, 225
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8197/00

Prozeßgebühr für Gegenanwalt zwischen Zustellung und Rücknahme einer Klageerweiterung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 4 W 3713/01

DRsp Nr. 2002/1552

Prozeßgebühr für Gegenanwalt zwischen Zustellung und Rücknahme einer Klageerweiterung

»1. Eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung ist auch dann verbindlich, wenn sie mit der Erfolglosigkeit einer Klageerweiterung begründet wird, die der Kläger zwar ursprünglich eingereicht, aber noch vor Antragstellung zurückgenommen hatte. 2. Befaßt sich der Prozeßbevollmächtigte der beklagten Partei in der Zeit zwischen Zustellung einer Klageerweiterung und deren Rücknahme mit dem erweiterten Antrag, ohne daß dies aber nach außen sichtbar geworden ist, so steht ihm (nur) eine halbe Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO zu. 3. Fällt aus dem einen Teil des Streitwerts eine volle, aus dem anderen nur eine halbe Prozeßgebühr an, so wird die dem Rechtsanwalt zustehende Gesamt-Prozeßgebühr der Höhe nach auf eine volle Prozeßgebühr aus dem Gesamt-Streitwert begrenzt.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; BRAGO § 31 § 32 ;

Gründe:

I.

Der Rechtsbehelf, den der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aus eigenem Recht eingelegt hat, stellt der Sache nach eine sofortige Beschwerde dar. Als solche ist das Rechtsmittel zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO; § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG).

II.

Die sofortige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.