I.
Der Rechtsbehelf, den der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aus eigenem Recht eingelegt hat, stellt der Sache nach eine sofortige Beschwerde dar. Als solche ist das Rechtsmittel zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO; § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG).
II.
Die sofortige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.
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