BGH - Beschluß vom 22.05.2003
I ZB 38/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 93 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 446
AnwBl 2003, 592
BGHReport 2003, 910
wrp 2003, 1000
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

BGH, Beschluß vom 22.05.2003 - Aktenzeichen I ZB 38/02

DRsp Nr. 2003/8608

Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

»Mit dem Kostenwiderspruch fällt auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 93 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin als Internet-Service-Provider tätig ist, hat wegen von ihr als irreführend angesehener Werbeangaben der Antragsgegnerin gegen diese vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen unter Anerkennung der Verfügung als endgültige Regelung und unter Verzicht auf die Einlegung eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO Kostenwiderspruch eingelegt. Das Landgericht hat hierauf die einstweilige Verfügung durch Urteil im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, daß es die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt hat. Deren sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 570 DM festgesetzt. Er hat dabei eine Prozeßgebühr sowie eine Verhandlungsgebühr in nach dem Wert der Kosten (Wertstufe bis 4.000 DM) berechneter Höhe von jeweils 265 DM als erstattungsfähig angesehen.