OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2003
I-24 W 41/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1741
JurBüro 2004, 195
OLGReport-Düsseldorf 2004, 173
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3/03

Prozessgebühr bei Durchführung des Mahnverfahrens gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2003 - Aktenzeichen I-24 W 41/03

DRsp Nr. 2004/2564

Prozessgebühr bei Durchführung des Mahnverfahrens gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO

»1. Im Mahnverfahren lässt der Antrag auf Verweisung der Sache an das Streitgericht die volle Prozessgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners entstehen. 2. Diese Gebühr ist erstattungsfähig, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht innerhalb angemessener Frist weiterbetrieben hat.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Antrag der Klägerin hat das AG Hagen am 10.10.2001 einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erlassen. Am 18.10.2001 haben die anwaltlich vertretenen Beklagten Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Davon ist die Klägerin benachrichtigt und zugleich zur Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens aufgefordert worden.