I.
Die grundsätzliche Kostenerstattungspflicht der Kläger ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
1. Zwar lagen hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 269 Abs. 3 ZPO nicht vor, da mangels Zustellung der Klage gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO Rechtshängigkeit nicht eingetreten und damit ein Prozeßrechtsverhältnis nicht gegeben war.
Somit lag in der mit Schriftsatz vom 07. August 2000 erklärten Klagerücknahme eine solche im eigentlichen Sinne nicht vor, da diese ein Prozeßrechtsverhältnis voraussetzt (Zöller/Greger, 22. Aufl., § 269 ZPO Rz. 8). Es handelte sich insoweit lediglich um den Verzicht der Kläger auf weiteres Tätigwerden des Gerichtes.
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