I.
1. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 27.6.1996 übergab der Landwirt L an den Beteiligten das landwirtschaftliche Anwesen zum Alleineigentum. Unter Nr. XIII 4. (Nießbrauch) der Urkunde vereinbarten die Parteien:
"Der Erwerber... räumt hiermit dem Veräußerer... ab 1. Juli 1996 bis einschließlich 30. Juni 1998 den dinglichen Nießbrauch an 90 % - neunzig vom Hundert - des gesamten heute übergebenen Vertragsbesitzes ein.... Der Berechtigte darf... selbst alle Nutzungen ziehen, die einem Nießbraucher gesetzlich gestattet sind, also insbesondere auch den belasteten Grundbesitz an Dritte... verpachten."
Unter Nr. III haben die Parteien vereinbart:
"Für den dem Nießbrauch unterliegenden Anteil gilt folgendes:
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