BayObLG - Beschluß vom 20.05.1998
3Z BR 445/97
Normen:
KostO § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 657
NJW-RR 1999, 224
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 5650/96
AG Aichach,

Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

BayObLG, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 445/97

DRsp Nr. 1998/16258

Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

»Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs fällt auch dann unter die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO, wenn der Übernehmer den Betrieb zwar fortführen will, aber zunächst nicht fortführen kann, weil sich der Übergeber einen Nießbrauch vorbehalten hat (Bestätigung von BayObLGZ 1997, 240).«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

1. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 27.6.1996 übergab der Landwirt L an den Beteiligten das landwirtschaftliche Anwesen zum Alleineigentum. Unter Nr. XIII 4. (Nießbrauch) der Urkunde vereinbarten die Parteien:

"Der Erwerber... räumt hiermit dem Veräußerer... ab 1. Juli 1996 bis einschließlich 30. Juni 1998 den dinglichen Nießbrauch an 90 % - neunzig vom Hundert - des gesamten heute übergebenen Vertragsbesitzes ein.... Der Berechtigte darf... selbst alle Nutzungen ziehen, die einem Nießbraucher gesetzlich gestattet sind, also insbesondere auch den belasteten Grundbesitz an Dritte... verpachten."

Unter Nr. III haben die Parteien vereinbart:

"Für den dem Nießbrauch unterliegenden Anteil gilt folgendes: