I.
Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar 2002 vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Dezember 2003 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für diesen die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Höhe von 5.522,84 EUR beantragt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Bochum die dem ehemaligen Angeklagten gemäß §§ 467, § 467 a StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.704,97 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2003 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten vom 8. März 2005, mit der weiter Festsetzung der ursprünglich beantragten Gebühren begehrt wird.
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