OLG München - Beschluss vom 19.03.2010
6 W 832/10
Normen:
PatG § 140c; ZPO § 91a; PatG § 9 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 7312/09

Presseur; Kostenentscheidung nach Erledigung einer Klage wegen Verletzung eines Patents für einen mit einer elektrischen Druckhilfe ausgerüsteten, mit einer Achse versehenen Presseur eines Druckwerks

OLG München, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 6 W 832/10

DRsp Nr. 2010/22435

"Presseur"; Kostenentscheidung nach Erledigung einer Klage wegen Verletzung eines Patents für einen mit einer elektrischen Druckhilfe ausgerüsteten, mit einer Achse versehenen Presseur eines Druckwerks

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10.1.2010 - 7 O 7312/09 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die, Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

PatG § 140c; ZPO § 91a; PatG § 9 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP ... (Streitpatent, Anlage MBP 1) betreffend einen Presseur. Dessen Ansprüche 1 und 2 lauten:

1. Mit einer elektrischen Druckhilfe ausgerüsteter, mit einer Achse (6) versehener Presseur (5) eines Druckwerks, der in einem Maschinenrahmen (10) angeordnet ist und der über einem Stahlmantel (7) einen begrenzt leitfähigen Belag (8) aufweist, wobei dieser elektrisch aufladbar und die Achse (6) von dem Maschinenrahmen (10) elektrisch isoliert ist, wobei die Achse (6) einen elektrischen Anschluss aufweist, über den eine elektrische Spannung an diese und damit an den Stahlmantel anlegbar ist.