OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2001
5 WF 147/00
Normen:
BRAGO § 26, § 122 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 257
Vorinstanzen:
AG Lahr, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 226/00

Postpauschale; PKH; Anwaltsbeiordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 5 WF 147/00

DRsp Nr. 2001/13694

Postpauschale; PKH; Anwaltsbeiordnung

»Im Gegensatz zu einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Beiordnung eines Anwaltes gemäß § 121 Abs. 1 ZPO auch noch nach Verfahrensabschluss erfolgen.«

Normenkette:

BRAGO § 26, § 122 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt Heitz hatte als Prozeßbevollmächtigter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 18.05.2000 Scheidungsantrag eingereicht. Mit Beschluß vom 08.06.2000 hat das Familiengericht dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Heitz, ..., bewilligt.

Inzwischen hatte Rechtsanwalt Heitz festgestellt, dass er den Antragsteller wegen Interessenkollision nicht vertreten durfte. Mit Schriftsatz vom 25.08.2000 hat er daher mitgeteilt, dass er nicht mehr Prozeßbevollmächtigter des Antragstellers sei, der ihm mit Schreiben vom 23.08.2000 das Mandat gekündigt habe. Nach vorläufiger Streitwertfestsetzung hat Rechtsanwalt Heitz die ihm entstandenen Kosten in Höhe einer 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (aus einem reduzierten Gegenstandswert von 5.500,-- DM statt 14.400,-- DM) mit einer Gesamtsumme von 481,40 DM geltend gemacht.