Die Beschwerde der Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2016 wird zurückgewiesen. Die von den Erben des Klägers eingelegten Rechtsbehelfe werden verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung.
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