LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2016
L 19 AS 646/16 B
Normen:
SGG § 113; RVG § 15 Abs. 4; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 252/15

PKH-VerfahrenWahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 646/16 B

DRsp Nr. 2016/18587

PKH-Verfahren Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

1. Bevollmächtigte können bei der Abrechnung formal nach § 113 SGG verbundener Verfahren wählen, ob sie ihre Vergütung (insgesamt) für das verbundene Verfahren oder für die vor der Verbindung noch selbständigen Verfahren und die dort bereits verwirklichten Gebührentatbestände geltend machen wollen. 2. Dies folgt aus § 15 Abs. 4 RVG, wonach der Anspruch auf die Abgeltung einer einmal entstandenen Gebühr nicht durch nachträglich hinzutretende Umstände wieder entfallen kann. 3. Der Umstand, dass nach prozessualer Verbindung mehrerer Verfahren nur noch eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne des § 15 Abs. 1 RVG besteht und die Gebühren in einer Angelegenheit nur einmal gefordert werden können, steht dem nicht entgegen. 4. Durch die Einräumung eines Wahlrechts wird das Spannungsverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 4 RVG aufgelöst.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.08.2015 geändert. Die Vergütung wird auf 157,44 EUR festgesetzt. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erstattung eines Betrages von 178,50 EUR an die Staatskasse wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 113; RVG § 15 Abs. 4; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 15 Abs. 1;

Gründe