OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.07.2005
17 W 30/05
Normen:
ZPO § 35 § 121 ; RVG § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2718
OLGReport-Karlsruhe 2005, 820
Rpfleger 2006, 23
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 695/04

PKH: Übernahme der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes unter Geltung des RVG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 17 W 30/05

DRsp Nr. 2005/12577

PKH: Übernahme der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes unter Geltung des RVG

»1. Unter Geltung des RVG ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt. 2. Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. v. § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 Abs. 4 ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGH NJW 2004, 2749, 2750). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts" beiordnen.