LG Saarbrücken, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 8/04
PKH: Mutwillige Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 4 W 155/05
DRsp Nr. 2005/11055
PKH: Mutwillige Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage
»Die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage ist mutwillig i. S. des § 114ZPO, wenn der Kläger sofort nach Erfüllung des titulierten Anspruchs Klage erhebt, ohne zuvor die Herausgabe des Vollstreckungstitels zu fordern oder ein Interesse daran zu begründen.«