Die zulässige Beschwerde (§ 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG) ist erfolglos.
Dem dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt hat, was seine erstinstanzliche Vergütung angeht, kein Anspruch gegen den Kläger zugestanden (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), so dass auch kein solcher Anspruch gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf die Staatskasse hätte übergehen können.
Dem Kläger ist für die 1. Instanz uneingeschränkte Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Dass für das Berufungsverfahren die Prozesskostenhilfe nur unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist, führt entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nicht dazu, dass auch für die erste Instanz Raten zu entrichten wären.
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