AG Bad Schwalbach, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 167/02
PKH, Beiordnung, ortsansässiger Rechtsanwalt
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 1 WF 131/02
DRsp Nr. 2002/17480
PKH, Beiordnung, ortsansässiger Rechtsanwalt
»1. Eine erfolgreiche Beschwerde setzt die Beschwerdefrist für die Ausgangsentscheidung nicht erneut in Lauf.2. Wird ein RA in seinem vermuteten Einverständnis nach § 121 Abs. 3ZPO zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA beigeordnet, muß er (oder die Partei) innerhalb der Beschwerdefrist geltend machen, daß diese Vermutung nicht zutrifft.«