»1. Für die Kostenfestsetzung zugunsten d. PKH Anwalts kommt es auf den Inhalt des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses an, § 122 Abs. 1BRAGO.2. Der im Wege der PKH beigeordnete auswärtige Anwalt kann für die Wahrnehmung von Terminen bei dem Prozessgericht von der Staatskasse die Erstattung von Reisekosten verlangen, wenn sich aus dem Beiordnungsbeschluss nicht ergibt, dass die Beiordnung einschränkend nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" erfolgt ist.3. Enthält der Wortlaut d. Beiordnungsbeschlusses keine solche Einschränkung, kann sie auch nicht einfach "konkludent" in ihn hineininterpretiert werden, falls sich für einen entsprechenden Willen des Gerichts nicht ausnahmsweise konkrete, eindeutige Anhaltspunkte ergeben.«