KG - Beschluss vom 09.03.2006
1 AR 1407/05
Normen:
StPO § 138 § 140 § 141 § 142 § 296 ;
Fundstellen:
StraFo 2006, 200
Vorinstanzen:
LG Berlin - Bechluss - N 11 / 1 Kap Js 252/88 VRs - 546 StVK 559/04,

Pflichtverteidigung: Keine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

KG, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 1 AR 1407/05 - Aktenzeichen 5 Ws 563/05

DRsp Nr. 2006/26683

Pflichtverteidigung: Keine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

»Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung beantragt hatte.«

Normenkette:

StPO § 138 § 140 § 141 § 142 § 296 ;

Gründe:

Das Schwurgericht des Landgerichts Berlin hat den Beschwerdeführer am 22. Dezember 1988 wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Mordes und wegen Computerbetruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Durch Beschluss vom 14. Juni 1999 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Schuld des Beschwerdeführers besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, seinen bisherigen Wahlverteidiger in einem abgeschlossenen Verfahren nach §§ 458 Abs. 2, 455 Abs. 4 StPO nachträglich zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.