OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2012
III-5 RVGs 93/12
Normen:
RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 413/97 9 KLs 6/01

Pflichtverteidigervergütung; Zumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren bei der Verteidigung durch einen Hochschullehrer

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen III-5 RVGs 93/12

DRsp Nr. 2012/22733

Pflichtverteidigervergütung; Zumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren bei der Verteidigung durch einen Hochschullehrer

1. Unabhängig von der Frage, ob die auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zugeschnittenen Regelungen des RVG überhaupt auf die Verteidigervergütung bei einem Hochschullehrer anwendbar sind, wäre bei Beurteilung einer etwaigen Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren im Sinne des § 51 RVG maßgeblich darauf abzustellen, dass im Gegensatz zur Situation des Antragstellers ein Rechtsanwalt im Rahmen des Kanzleibetriebes einerseits u.a. erhebliche Kosten für die Räumlichkeiten, die Einrichtung der Arbeitsplätze und weitere Arbeitsmittel sowie für die Gehälter der angestellten Mitarbeiter zu tragen hat.2. Darüber hinaus muss er im Gegensatz zum Antragsteller als Selbstständiger aus seinem Gebührenaufkommen auch die Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) ohne etwaige Beteiligung eines Arbeitgebers allein bestreiten; dieser - dem Antragsteller gerade nicht entstehende und ihm deshalb verbleibende - Kostenanteil des Gebührenaufkommens ist selbst bei einer vorsichtigen Betrachtungsweise auf ca. 50 % zu schätzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe