OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2012
III-5 RVGs 38/11
Normen:
RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 413/97 9 KLs 6/01

Pflichtverteidigervergütung; Pauschgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen III-5 RVGs 38/11

DRsp Nr. 2012/22737

Pflichtverteidigervergütung; Pauschgebühr

Hat der Pflichtverteidiger in einer umfangreichen und schwierigen Sache, in der die gesetzlichen Gebühren nicht mehr zumutbar sind, von seinem Mandanten Vorschüsse erhalten, kann er unter Einbeziehung der Mandantenzahlungen eine Pauschgebühr nur in der Höhe bis zur Wahlverteidigerhöchstgebühr beanspruchen.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 37.378,- € eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 63.000,- € (i. W.: dreiundsechzigtausend Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren bis zum Beginn des Revisionsverfahrens eine Pauschgebühr, die er mit 80.000,- € neben den gesetzlichen Gebühren, mithin also mit insgesamt 117.378,- € beziffert hat.