Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 37.378,- € eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 63.000,- € (i. W.: dreiundsechzigtausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren bis zum Beginn des Revisionsverfahrens eine Pauschgebühr, die er mit 80.000,- € neben den gesetzlichen Gebühren, mithin also mit insgesamt 117.378,- € beziffert hat.
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