OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2012
III-5 RVGs 54/11
Normen:
RVG § 51; RVG § 58 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 413/97 9 KLs 6/01

Pflichtverteidigervergütung; Mangelnde Darlegung zur Höhe erhaltener Mandantenzahlungen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen III-5 RVGs 54/11

DRsp Nr. 2012/22739

Pflichtverteidigervergütung; Mangelnde Darlegung zur Höhe erhaltener Mandantenzahlungen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51; RVG § 58 Abs. 3;

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger (vgl. § 138 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Rdnr. 4) im vorliegenden Verfahren bis zum Beginn des (zweiten) Revisionsverfahrens eine Pauschgebühr, die er mit 80.000,- € "zusätzlich zur Regelvergütung", mithin also mit insgesamt 115.462,- € beziffert hat.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 16. Juni 2011 ausführlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Allerdings dürfte der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme entgegen dem Antrag irrtümlich davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller insgesamt eine Pauschgebühr in Höhe von "lediglich" 80.000,- € anstelle der gesetzlichen Gebühren verlangt hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Stellungnahme Bezug genommen.