OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.10.2012
III-3 RVGs 48/11
Normen:
BGB § 130; BGB § 315 Abs. 2; BGB §; StPO § 464b,; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 42; RVG § 51; RVG § 53; RVG §;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 63
Vorinstanzen:
StA Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 140 Js 41/09

Pflichtverteidigervergütung; Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG bei Freispruch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2012 - Aktenzeichen III-3 RVGs 48/11

DRsp Nr. 2012/22732

Pflichtverteidigervergütung; Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG bei Freispruch

1. Der Pflichtverteidiger kann eine Pauschgebühr nicht nur nach § 51 RVG, sondern unter bestimmten Umständen - insbesondere im Falle eines Freispruchs - nach § 42 RVG geltend machen.2. Der Antrag nach § 42 RVG ist unzulässig, wenn der Verteidiger bereits sein Bestimmungsrecht nach § 14 RVG wirksam ausgeübt hat. Folgt der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG dem Antrag auf Kostenfestsetzung zeitlich nach, kommt eine Auslegung dahin, die Pauschgebühr werde vorrangig geltend gemacht, nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 130; BGB § 315 Abs. 2; BGB §; StPO § 464b,; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 42; RVG § 51; RVG § 53; RVG §;

Gründe

I.

Der Antragsteller war ursprünglich Wahlverteidiger der Angeklagten. Nachdem er durch Beschluss des Landgerichts D. vom 19. Juli 2009 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war (Bl. 3396), legte er das Wahlmandat nieder.

Durch Urteil vom 24. Februar 2010 sprach das Landgericht D. die Angeklagte von den Anklagevorwürfen frei. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten legte es der Staatskasse auf.