Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller war ursprünglich Wahlverteidiger der Angeklagten. Nachdem er durch Beschluss des Landgerichts D. vom 19. Juli 2009 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war (Bl. 3396), legte er das Wahlmandat nieder.
Durch Urteil vom 24. Februar 2010 sprach das Landgericht D. die Angeklagte von den Anklagevorwürfen frei. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten legte es der Staatskasse auf.
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