OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.12.2010
1 Ws 583/10
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 S. 1; RVG § 48 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 261
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 KLs 6/09

Pflichtverteidigervergütung bei hinzuverbundenen Verfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 583/10

DRsp Nr. 2011/4592

Pflichtverteidigervergütung bei hinzuverbundenen Verfahren

Dem bestellten Verteidiger stehen Gebührenansprüche gegen die Staatskasse für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt worden war, auch dann nur nach Ermessen des Gerichts (§ 48 Abs. 5 Satz 3 RVG) zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist in der Regel vorzunehmen, wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war.

Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 16.9.2010 dahin geändert, dass seine Vergütung auf 3.720,02 € festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5 S. 1; RVG § 48 Abs. 5 S. 3;

Gründe: