Pflichtverteidigergebühren bei verbundenen Verfahren
OLG Thüringen, Beschluss vom 03.11.2003 - Aktenzeichen AR (S) 170/03
DRsp Nr. 2005/20694
Pflichtverteidigergebühren bei verbundenen Verfahren
» 1. Werden zu einem Verfahren, in dem ein Pflichtverteidiger tätig ist, weitere Verfahren hinzuverbunden, ist - falls diese nicht ausdrücklich erfolgt - grundsätzlich von einer schlüssigen Verteidigerbestellung auch für diese Verfahren auszugehen. Für die weiteren Verfahren erhält der Verteidiger für eine Tätigkeit als Wahlverteidiger im Vorverfahren die Gebühren nach §§ 97 Abs. 1 , 84 Abs. 1BRAGO . 2. Eine gesonderte Gebühr gem. §§ 97 Abs. 1 , 83 Abs. 1BRAGO fällt auch dann an, wenn ein Verfahren erst in der Hauptverhandlung hinzuverbunden wird (hier ein Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl) und insoweit eine schlüssige Verteidigerbeiordnung erfolgt. 3. Entstehen mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99BRAGO zu berücksichtigen.«