OLG Thüringen - Beschluss vom 03.11.2003
AR (S) 170/03
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 § 84 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 99 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 232
Vorinstanzen:
AG Altenburg - 840 Js 11033/02 - 4 Ls,

Pflichtverteidigergebühren bei verbundenen Verfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.11.2003 - Aktenzeichen AR (S) 170/03

DRsp Nr. 2005/20694

Pflichtverteidigergebühren bei verbundenen Verfahren

» 1. Werden zu einem Verfahren, in dem ein Pflichtverteidiger tätig ist, weitere Verfahren hinzuverbunden, ist - falls diese nicht ausdrücklich erfolgt - grundsätzlich von einer schlüssigen Verteidigerbestellung auch für diese Verfahren auszugehen. Für die weiteren Verfahren erhält der Verteidiger für eine Tätigkeit als Wahlverteidiger im Vorverfahren die Gebühren nach §§ 97 Abs. 1 , 84 Abs. 1 BRAGO . 2. Eine gesonderte Gebühr gem. §§ 97 Abs. 1 , 83 Abs. 1 BRAGO fällt auch dann an, wenn ein Verfahren erst in der Hauptverhandlung hinzuverbunden wird (hier ein Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl) und insoweit eine schlüssige Verteidigerbeiordnung erfolgt. 3. Entstehen mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 § 84 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 99 ;

Gründe: