KG - Beschluss vom 27.09.2011
1 Ws 64/10
Normen:
RVG § 48 Abs. 5; StPO § 304 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (502) 61 Js 4026/08 KLs (22/08) - 11.3.2010,

Pflichtverteidigerbestellung; Erstreckung auf hinzuverbundene Verfahren; Beschwerderecht des Pflichtverteidigers

KG, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 64/10 - Aktenzeichen 1 AR 586/10

DRsp Nr. 2012/11028

Pflichtverteidigerbestellung; Erstreckung auf hinzuverbundene Verfahren; Beschwerderecht des Pflichtverteidigers

1. Wird die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG auf hinzuverbundene Verfahren abgelehnt, steht dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zu. Der Beschuldigte hat hingegen kein eigenes Beschwerderecht. 2. Der Erstreckungsantrag kann auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens gestellt werden. 3. Die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung setzt nicht voraus, dass der Verteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren zuvor einen Antrag nach § 141 StPO gestellt und das Wahlmandat (konkludent) niedergelegt hat.

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt J... Sch..., Berlin, H...-straße 8, wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Wirkungen der Bestellung des Pflichtverteidigers werden auf das hinzuverbundene Verfahren (517) 61 Js 196/09 (6/09) erstreckt.

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den genannten Beschluß wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde des Pflichtverteidigers und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5; StPO § 304 Abs. 1;

Gründe: