Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt J... Sch..., Berlin, H...-straße 8, wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 11. März 2010 aufgehoben.
Die Wirkungen der Bestellung des Pflichtverteidigers werden auf das hinzuverbundene Verfahren (517) 61 Js 196/09 (6/09) erstreckt.
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den genannten Beschluß wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde des Pflichtverteidigers und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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