I.
Der Angeklagte Auen ist in erster Instanz durch den ihm als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt L. aus Hildesheim verteidigt worden. Wegen Verhinderung am ersten Verhandlungstag wurde dessen Sozius Rechtsanwalt S. aus Hildesheim dem Angeklagten Auen für diesen Tag als Vertreter für Rechtsanwalt L. beigeordnet. Mit Antrag vom 01.06.2006 hat Rechtsanwalt S. die Erstattung der Pflichtverteidigergebühren beantragt und u.a. neben der Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG noch eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,- EUR und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,- EUR zuzüglich der Umsatzsteuer beansprucht.
Am 27.06.2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Kürzung der Grund- und Verfahrensgebühr festgesetzt. Die gegen die Absetzungen erhobene Erinnerung des Rechtsanwalts S. vom 30.06.2006 hat die I. Strafkammer durch den angefochtenen Beschluss vom 17.09.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
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