OLG Hamm - Beschluss vom 09.08.2005
4 Ws 323/05
Normen:
RVG § 56 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.07.2005

Pflichtverteidiger; Vergütungsfestsetzung; Rechtsbehelf; Zuständigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 4 Ws 323/05

DRsp Nr. 2006/494

Pflichtverteidiger; Vergütungsfestsetzung; Rechtsbehelf; Zuständigkeit

»Über den Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Urkundsbeamten über die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung hat gemäß §§ 56 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch begründeten Beschluss zu entscheiden.«

Normenkette:

RVG § 56 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster, durch den sein Kostenfestsetzungsantrag vom 12. April 2005 (Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung für die Tätigkeit im Revisionsverfahren) zurückgewiesen worden ist.

In der Sache ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlaßt. Die Akten sind vielmehr an das Landgericht Münster zurückzugeben.

Der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung hat in der Sache zutreffend wie folgt Stellung genommen:

"Bei der in der Leseabschrift des angefochtenen Beschlusses vom 07.07.2005, die so auch dem Erinnerungsführer zugegangen sein dürfte, enthaltenen Bezeichnung "Rechtspflegerin" als Verfasserin des Beschlusses handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler bei der Übertragung aus dem Originalbeschluss (Bl. 178 f.), in dem die Bezeichnung "Rechtspfleger" nicht enthalten ist.