OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2005
2 Ws 15/05
Normen:
BRAGO § 134 ; RVG § 60 Abs. 1 § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt - 1200 Js 78.428/03 - 11 Ks,

Pflichtverteidiger; Vergütung; Festsetzung; Übergangsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 15/05

DRsp Nr. 2005/21326

Pflichtverteidiger; Vergütung; Festsetzung; Übergangsrecht

»Zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach den Übergangsreglungen der RVG und BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 134 ; RVG § 60 Abs. 1 § 61 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde von dem Angeklagten A am 18.08.2003 beauftragt, für ihn als Wahlverteidiger tätig zu sein. Am 22.10.2003 wurde die Anklage gegen die A und einen Mitangeklagten bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt erhoben. In der Hauptverhandlung vom 09.09.2004 bestellte der stellvertretende Vorsitzende der Schwurgerichtskammer den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger, nachdem dieser einen dahin gehenden Antrag gestellt und für den Fall der Bestellung die Niederlegung des Wahlmandats erklärt hatte. Mit Schriftsatz vom 24.09.2004 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Darmstadt die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), insgesamt in Höhe von 3.429,66 EUR einschließlich Auslagen und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer. Hierauf setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts am 29.11.2004 die Vergütung auf der Grundlage des alten Rechts (BRAGO) auf 2.026,52 EUR fest und veranlaßte die Auszahlung dieses Betrages.